Recht und Gesetz – Informationen für Grundstücksbesitzer von Wolfgang Baumann – Fachanwalt für Verwaltungsrecht
„Zutritt für TenneT, Amprion und Co. zulassen?“
Mit über 400 Teilnehmern war unser Info-Abend im Januar zum Thema Betretungsverbot überaus erfolgreich. Viele Fragen werden nun in der Folgeveranstaltung aufgegriffen und weiter diskutiert: Donnerstag, 03. Februar um 19:00 Uhr
Formlose Anmeldung mit Namen und Ortsangabe unter: veranstaltung@stromautobahn.de
Der Zugangslink wird vor der Veranstaltung zugesendet.
1.
Damit Eigentümer und Nutzungsberechtigte überhaupt in die Pflicht genommen werden, muss der Träger des Vorhabens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Maßnahmen diese gegenüber dem Einzelnen bekannt geben oder ortsüblich in der Gemeinde bekannt machen, dass die Arbeiten beginnen (§ 44 Abs. 2 EnWG).
2.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte können sich aber gegen Vorarbeiten zur Wehr setzen, wenn sie den Eindruck haben, die Vorarbeiten nicht dulden zu müssen; dies ist nach dem Gesetz auch ohne eine Begründung möglich. Die Grundstücksberechtigten müssen dem Netzbetreiber (NB) (am besten schriftlich) mitteilen, dass sie mit den Vorarbeiten nicht einverstanden sind (Betretungsverbot). Ab diesem Zeitpunkt sind jegliche Maßnahmen des Vorhabenträgers rechtlich unzulässig und zu unterlassen. Hierzu kann der Vorhabenträger gerichtlich verpflichtet werden.
3.
Vorarbeiten sind nicht voraussetzungslos zulässig, vielmehr müssen sie notwendig sein und sie müssen der Vorbereitung der Planung (oder der Baudurchführung) einer Stromtrasse dienen.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob Vergrämungsmaßnahmen für bestimmte naturschutzrechtlich geschützte Arten (z. B. für Feldhamster, Feldlerche, Eidechsen) im Vorfeld der Errichtung einer Stromleitung als Vorarbeiten zulässig sind. Bei Eingriffen in die Natur oder den Wasser-haushalt erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen muss der Netzbetreiber eigenständig vorher einholen und vorlegen können. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um unverhältnismäßige bzw. auch nicht notwendige Maßnahmen. Dann müssen die Vorarbeiten (vorerst oder ganz) unterbleiben.
In jedem Fall müssen die Maßnahmen geeignet sein, den Bau der konkreten Stromleitung vorzu-bereiten, die Maßnahmen müssen den geringstmöglichen Eingriff darstellen (es darf also keine verträglichere Handlungsalternative geben) und die Maßnahmen müssen so schonend wie möglich durchgeführt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um unverhältnis-mäßige bzw. rechtlich unzulässige Maßnahmen. Dann müssen die Vorarbeiten (vorerst oder ganz) unterbleiben.
4.
Weigert sich der an sich zur Duldung verpflichtete Grundstücksberechtigte Maßnahmen zu dulden und verhängt ein Betretungsverbot, kann der Netzbetreiber bei der zuständigen Behörde den Antrag stellen, durch Verwaltungsakt die Duldung dieser Maßnahmen verpflichtend anzuordnen (§ 44 Abs. 1 S. 2 EnWG). In dem Anordnungsverfahren wird geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die angekündigten Vorarbeiten vorliegen. Ist dies der Fall, erlässt die Planfeststellungsbehörde eine Duldungsanordnung, die üblicher Weise mit der Anordnung des Sofortvollzugs und eines Zwangsgelds verbunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind Rechtsbehelfe gegen die Duldungsanordnung innerhalb eines Monats zulässig. Bestandskräftige Duldungsanordnungen sind zu befolgen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche des Vorhabenträgers entstehen.
5.
Unmittelbare Vermögensnachteile (insbesondere Schäden der Grundstücksberechtigten durch Vorarbeiten) hat der Vorhabenträger zu entschädigen. Im Zweifel legt die Planfeststellungsbehörde die Höhe der Entschädigung auf Antrag fest.